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Taxi | Mietwagen | |
Die gesetzliche Grundlage für den Taxiverkehr in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die dazu erlassene Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Das PBefG regelt im Wesentlichen die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren. Im § 47 PBefG wird der Begriff Taxi definiert. Der Taxiverkehr ist eine Form des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 PBefG). Auf Grund der rechtlichen Regelung des PBefG können die Kommunen für ihr Territorium (Pflichtfahrgebiet) entsprechende Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte (Taxiordnung) festlegen, die meist die bestehenden gesetzlichen Regelungen konkretisieren oder über diese hinausgehen (§ 39 und § 51 PBefG). Der von den Kommunen genehmigte Taxitarif gilt nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Eine Änderung des Taxitarifes wird im Regelfall durch einen Antrag von Vertretern des Taxigewerbes gestellt und bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung eingereicht. |
Unter einem Mietwagen mit Fahrer (in Deutschland auch Mietwagen gemäß PBefG) oder Minicar versteht man ein Fahrzeug, das mit Fahrer gemietet wird – im Gegensatz zu Mietwagen für Selbstfahrer von Autovermietungen. Ein Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 PBefG dadurch charakterisiert, dass
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In beiden bringt Sie ein Wagen mit Chauffeur zu Ihrem
Ziel - aber die Unterschiede liegen im Detail. Ein Mietwagen muss man
immer per Telefon bestellen, da es keine Halteplätze gibt. Äußerlich
sind die Mietwagen aufgrund nicht vorgeschriebener Lackierung und
fehlendem Dachschild kaum als Taxi-Alternative zu erkennen. In der
Preisgestaltung sind wir als Mietwagenunternehmen etwas freier als der
Taxiruf. Zudem gibt es auch einheitliche Tarife für Tag und Nacht.
Weiterhin gibt es auch unterschiedliche Besteuerungen. Während ein
Taxiunternehmen nur 7% MwSt. abführt, müssen Rechnungen von
Mietwagenunternehmen stets mit 19% versteuert werden.
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Im Unterschied zum Taxi darf der Mietwagen in Deutschland also nur „im Ganzen“ angemietet werden, das heißt, eine sitzplatzweise Vermietung ist ausgeschlossen.Die Fahrer von Mietwagen benötigen wie die Taxifahrer eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die in aller Regel von den Ordnungsämtern nach einer amtsärztlichen Gesundheitsprüfung (auf geistige und körperliche Eignung sowie insbesondere einem guten Sehvermögen) und nach einer Ortskenntnisprüfung (obligatorisch in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern) ausgegeben werden. Weiterhin muss der Bewerber um diesen besonderen Führerschein die für das Führen des Fahrzeuges erforderliche normale Fahrerlaubnis („Klasse B“) seit mindestens zwei Jahren besitzen, mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie die Gewähr bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen wird höchstens auf die Dauer von fünf Jahren ausgegeben und kann danach jeweils für bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
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